Zum Inhalt springen
Start › AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Beratung, Workshops, Coachings, Referate und Projektbegleitung. Fassung vom 4. September 2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen der verAInt AG, Altenbergstrasse 98, 3013 Bern, CHE-240.326.561, eingetragen im Handelsregister des Kantons Bern (nachfolgend «verAInt»), gegenüber Unternehmen, selbständig Erwerbenden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und weiteren Kunden, welche die Leistungen zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken beziehen (nachfolgend «Kunde»). Für Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten gelten sie nicht.

Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie in Textform, einschliesslich E-Mail, vereinbart wurden.

Rangfolge der Dokumente. Bei Widersprüchen gelten in dieser Reihenfolge: individuelle Abreden in Textform, die Offerte oder Auftragsbestätigung und diese Geschäftsbedingungen. Besondere Geheimhaltungs- oder Auftragsbearbeitungsvereinbarungen gehen für die darin geregelten Themenbereiche vor.

Soweit ein vor dem 1. September 2026 mit der Einzelunternehmung «Marco Maier verAInt» geschlossener Vertrag auf die verAInt AG übertragen wurde, untersteht er weiterhin der bei Vertragsschluss geltenden Fassung dieser Geschäftsbedingungen. Frühere Fassungen werden auf Anfrage zugestellt.

Hinweis auf abweichende Bestimmungen. verAInt macht den Kunden ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die folgenden Bestimmungen von der gesetzlichen Regelung abweichen und für ihn nachteilig sein können:

  • Ziffer 5: Genehmigung erkennbarer Beanstandungen nach Ablauf von 30 Tagen
  • Ziffer 6: Ausschluss der Verrechnung und Aussetzung der Leistung bei Zahlungsverzug
  • Ziffer 7: Entschädigung bei kurzfristiger Absage reservierter Termine
  • Ziffer 9: Freistellung bei unrechtmässig übermittelten Daten
  • Ziffer 13: Beschränkung der Haftung und Haftungsbeschränkung für beigezogene selbständige Dritte
  • Ziffer 14: Freistellung bei Ansprüchen Dritter aus dem Einsatz von KI-Systemen
  • Ziffer 15: Verzicht auf aktive Abwerbung
  • Ziffer 20: Gerichtsstand Bern

Der Kunde bestätigt mit der Annahme der Offerte, diese Bestimmungen zur Kenntnis genommen zu haben.

2. Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde eine Offerte von verAInt schriftlich oder per E-Mail annimmt oder wenn beide Seiten eine Auftragsbestätigung unterzeichnen. Offerten sind, sofern nicht anders vermerkt, während 30 Tagen gültig.

3. Leistungen

Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Offerte oder der Auftragsbestätigung. verAInt erbringt seine Leistungen nach bestem Wissen, mit der Sorgfalt einer Fachperson und unter Berücksichtigung des aktuellen Stands von Technik und Praxis.

verAInt schuldet eine sorgfältige Tätigkeit, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Beratung, Workshops und Begleitung stellen keine Rechts-, Steuer- oder Revisionsberatung dar. Wo solche Fragen berührt werden, ist eine entsprechend zugelassene Fachperson beizuziehen.

Die technische Umsetzung ist nicht Bestandteil der Standardleistung. verAInt entwickelt keine Software und betreibt keine Systeme des Kunden. Konfiguration und Begleitung erfolgen nur im ausdrücklich in der Offerte vereinbarten Umfang und in der Systemumgebung des Kunden. Für Verfügbarkeit, Funktionsweise, Preisgestaltung und Weiterentwicklung von Werkzeugen Dritter übernimmt verAInt keine Zusicherung. Ebenso wenig wird zugesichert, dass ein empfohlenes Werkzeug dauerhaft den datenschutzrechtlichen Anforderungen des Kunden entspricht; massgebend ist die Beurteilung im Zeitpunkt der Empfehlung.

Die unternehmerische Entscheidung über den KI-Einsatz und dessen regulatorische Einordnung im Betrieb des Kunden liegen beim Kunden. Das gilt insbesondere, wenn der Kunde oder dessen Mandantinnen und Mandanten im Ausland tätig sind und dadurch ausländisches Recht zur Anwendung kommen kann. verAInt weist auf erkennbare Fragestellungen hin und begleitet deren Klärung, übernimmt jedoch nicht die Compliance-Verantwortung des Kunden. Die eigenen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten von verAInt bleiben davon unberührt.

verAInt erbringt die Leistungen durch Marco Maier, durch eigene Mitarbeitende oder durch beigezogene Dritte. Der Kunde ermächtigt verAInt ausdrücklich zur Übertragung im Sinne von Art. 398 Abs. 3 OR. Ist die Mitwirkung einer bestimmten Person vereinbart, kann verAInt sie aus wichtigem Grund, etwa bei Krankheit oder Ausfall, durch eine gleichwertig qualifizierte Person ersetzen; der Kunde wird darüber informiert. Der Beizug selbständiger Dritter wird dem Kunden gegenüber offengelegt; für deren Auswahl und Instruktion bleibt verAInt nach Art. 399 Abs. 2 OR verantwortlich.

4. Mitwirkung des Kunden

Der Kunde stellt die für die Leistungserbringung nötigen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpersonen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Verzögerungen, die auf fehlende Mitwirkung zurückgehen, gehen nicht zulasten von verAInt. Entsteht verAInt daraus ein erheblicher Mehraufwand, wird dieser nur nach vorgängiger Vereinbarung und zu einem vereinbarten Ansatz verrechnet.

Wünscht der Kunde eine Erweiterung oder Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs, wird diese vorgängig in Textform vereinbart, einschliesslich der Auswirkungen auf Honorar und Termine. Bis zu einer solchen Vereinbarung erbringt verAInt die Leistungen nach dem bisherigen Umfang.

5. Prüfung und Genehmigung von Arbeitsergebnissen

Der Kunde prüft übergebene Arbeitsergebnisse innert 30 Tagen ab Übergabe. Erkennbare Beanstandungen sind innert dieser Frist in Textform mitzuteilen und zu begründen. Erfolgt keine fristgerechte Beanstandung, gilt das Arbeitsergebnis in Bezug auf die erkennbaren Punkte als genehmigt.

Verdeckte Mängel, die bei zumutbarer Prüfung nicht erkennbar waren, sowie zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben vorbehalten. Vereinbarte fachliche Überarbeitungsschleifen werden dadurch nicht eingeschränkt.

6. Preise, Rechnungsstellung und Zahlung

Es gelten die in der Offerte vereinbarten Pauschalen oder Tagessätze. Reisezeit, Reisekosten und Spesen richten sich nach der Regelung in der Offerte.

Alle Preisangaben verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird zum jeweils geltenden gesetzlichen Satz zusätzlich in Rechnung gestellt und auf der Rechnung ausgewiesen.

Rechnungen sind innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Eine Teilzahlung bei Auftragserteilung wird nur geschuldet, wenn die Offerte dies vorsieht. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gilt der Kunde ohne weitere Mahnung als im Verzug. Ab Verzugseintritt ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.

Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung länger als 30 Tage in Verzug, kann verAInt die Leistungserbringung nach vorgängiger Mitteilung in Textform aussetzen, bis die fälligen Rechnungen beglichen sind. Daraus entstehende Verzögerungen gehen nicht zulasten von verAInt.

Die Verrechnung von Forderungen des Kunden mit Honorarforderungen von verAInt ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.

verAInt kann die Preise für laufende Vereinbarungen anpassen. Eine Erhöhung beträgt höchstens fünf Prozent pro Jahr und höchstens zehn Prozent innert drei Jahren. Sie wird drei Monate im Voraus angekündigt und begründet. Preisanpassungen von Produkten Dritter, bei denen verAInt lediglich vermittelt, sind davon nicht erfasst.

7. Termine, Verschiebung und Absage

Für Workshops, Referate und Coachings reserviert verAInt die vereinbarte Zeit verbindlich und lehnt dafür andere Anfragen ab. Sagt der Kunde einen reservierten Termin ab oder verschiebt er ihn kurzfristig, entschädigt er verAInt für die reservierte Kapazität und die bereits getätigten Aufwendungen:

  • bis 14 Tage vor dem Termin: keine Entschädigung
  • 13 bis 7 Tage vor dem Termin: 50 Prozent des vereinbarten Honorars
  • weniger als 7 Tage vor dem Termin: 75 Prozent des vereinbarten Honorars

Diese Ansätze dienen der pauschalen Bemessung des Schadens aus einer Absage zur Unzeit im Sinne von Art. 404 Abs. 2 OR und beziehen sich auf den Honoraranteil des abgesagten Termins. Angerechnet wird, was verAInt infolge der Absage an Aufwand einspart oder durch anderweitige Verwendung der frei gewordenen Zeit erwirbt; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Nicht mehr stornierbare Kosten Dritter werden zusätzlich verrechnet. Das Recht des Kunden, den Auftrag jederzeit zu beenden, bleibt unberührt; diese Entschädigung tritt nicht an die Stelle des Honorars für nicht erbrachte Leistungen.

Kann verAInt einen Termin aus wichtigem Grund nicht wahrnehmen, wird ein Ersatztermin angeboten. Bereits bezahlte, nicht erbrachte Leistungen werden gutgeschrieben oder zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer 13.

8. Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln Informationen der anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden und die ihrer Natur nach vertraulich sind, als vertraulich und verwenden sie nur zur Erfüllung des Vertrags.

Nicht als vertraulich gelten Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Bestimmung öffentlich bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder die sie unabhängig von dieser Zusammenarbeit entwickelt hat.

Die Weitergabe an eigene Mitarbeitende und an beigezogene Dritte ist zulässig, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Eine Offenlegung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung bleibt vorbehalten; die andere Partei wird darüber informiert, soweit dies zulässig ist.

Für die digitale Speicherung und Bearbeitung vertraulicher Informationen setzt verAInt geeignete Systeme und Dienstleister ein und stellt sicher, dass die erforderlichen Vertraulichkeits- und Datenschutzanforderungen eingehalten werden.

Die Vertraulichkeitspflicht gilt während fünf Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit. Für Personendaten, für Informationen, die einem gesetzlichen Berufsgeheimnis unterliegen, sowie für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gilt sie, solange diese vertraulich sind.

Nach Wegfall des Zwecks, spätestens nach Beendigung der Zusammenarbeit und Ablauf der Aufbewahrungsfristen, werden vertrauliche Unterlagen der anderen Partei zurückgegeben oder vernichtet; auf Verlangen erfolgt dies früher, soweit zulässig. Ausgenommen sind Kopien in automatisierten Datensicherungen sowie Unterlagen, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.

9. Datenschutz

Beide Parteien halten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein, insbesondere das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz.

Der Auftrag ist so ausgestaltet, dass verAInt keine produktiven Daten der Mandantinnen und Mandanten des Kunden benötigt und keine solchen bearbeitet. Zugriffe auf produktive Buchhaltungen, Dossiers oder Fachanwendungen des Kunden erfolgen nicht. Vorführungen und Übungen erfolgen mit synthetischen oder anonymisierten Daten. Wird im ausdrücklich vereinbarten Umfang nach Ziffer 3 eine Anwendung konfiguriert, geschieht dies in der Systemumgebung des Kunden; Daten werden dabei nicht exportiert.

Der Kunde übermittelt verAInt keine produktiven Personendaten seiner Mandantinnen und Mandanten, insbesondere nicht per E-Mail. Erhält verAInt solche Daten dennoch, werden sie nach Erledigung des Anliegens gelöscht.

Personendaten von Mitarbeitenden des Kunden bearbeitet verAInt nur, soweit dies für Standortbestimmungen, Befragungen, Schulungen und die Auftragsabwicklung erforderlich ist. Befragungen werden anonym oder mit freiwilliger Namensnennung durchgeführt und aggregiert ausgewertet. Einzelaussagen werden dem Kunden nicht namentlich zugeordnet weitergegeben, es sei denn, die betroffene Person hat ausdrücklich eingewilligt.

verAInt wählt die für die Leistungserbringung eingesetzten Systeme und Dienstleister eigenverantwortlich aus. Soweit dabei Personendaten aus der Zusammenarbeit bearbeitet werden, stellt verAInt sicher, dass die anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Dazu gehören insbesondere eine angemessene Auswahl und Instruktion der eingesetzten Dienstleister, geeignete Datensicherheitsmassnahmen sowie die Prüfung allfälliger Bekanntgaben ins Ausland.

Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm an verAInt übermittelten Daten rechtmässig erhoben wurden und für den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Werden gegenüber verAInt Ansprüche Dritter geltend gemacht, weil diese Voraussetzung nicht erfüllt war, hält der Kunde verAInt davon frei, soweit der Anspruch auf einem von ihm zu vertretenden Verstoss beruht und nicht von verAInt mitverursacht wurde.

Soweit verAInt im Einzelfall Personendaten im Auftrag und nach Weisung des Kunden als Auftragsbearbeiterin im Sinne von Art. 9 DSG bearbeitet, werden die dafür erforderlichen Regelungen, einschliesslich des Einsatzes und Wechsels von Unterauftragsbearbeitern, vorgängig in einer gesonderten Auftragsbearbeitungsvereinbarung festgehalten.

Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.

10. Rechte an Arbeitsergebnissen

Der Kunde erhält an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen wie Strategiepapieren, Policies, Dokumentationen, Prompts und Schulungsunterlagen ein zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht ausschliessliches Nutzungsrecht für den eigenen Geschäftsbetrieb. Das Nutzungsrecht tritt mit vollständiger Bezahlung in Kraft.

Der Kunde darf die Arbeitsergebnisse intern bearbeiten, anpassen und weiterentwickeln. Er darf sie zu Vertragszwecken weitergeben an technische Umsetzungspartner, an Rechts-, Steuer- und Revisionsfachpersonen, an Behörden sowie an mit ihm verbundene Unternehmen. Eine Weitergabe zu anderen Zwecken oder eine Vermarktung durch den Kunden bedarf der Zustimmung von verAInt in Textform.

Sämtliche Immaterialgüter- und Nutzungsrechte an Methoden, Vorlagen und Vorgehensmodellen von verAInt verbleiben bei verAInt; generisches Know-how darf verAInt weiterverwenden. Rechte Dritter bleiben vorbehalten. Dies umfasst methodische Erkenntnisse aus der Zusammenarbeit in anonymisierter Form; vertrauliche Informationen und Personendaten des Kunden sind davon ausgenommen.

11. Vermittlungspartnerschaften und Interessenkonflikte

verAInt unterhält mit einzelnen Softwareanbietern Vertriebspartnerschaften und erhält für vermittelte Lizenzen eine Provision. Relevante wirtschaftliche Beziehungen werden dem Kunden offengelegt; ergänzend informiert die Website von verAInt darüber. Wählt der Kunde im Rahmen eines Mandats einen technischen Umsetzungspartner aus, erhält verAInt vom ausgewählten Anbieter keine erfolgsabhängige Vermittlungs- oder Abschlussprovision.

Bestehende Partnerschaften werden dem Kunden offengelegt, bevor eine Empfehlung ausgesprochen wird. Die Auswahl trifft der Kunde. Es bestehen keine Exklusivitätsverpflichtungen und keine Mindestabnahmepflichten gegenüber diesen Anbietern. Die Beratungshonorare von verAInt sind von solchen Provisionen unabhängig.

Einzelne dieser Produkte setzt verAInt auch im eigenen Betrieb ein. Wo das der Fall ist, wird es bei der Empfehlung ausdrücklich genannt.

12. Referenznennung

verAInt darf den Kunden erst nach dessen ausdrücklicher Zustimmung als Referenz nennen. Der Kunde kann eine erteilte Zustimmung jederzeit widerrufen. In diesem Fall wird die Nennung innert angemessener Frist entfernt.

Referenzen und Ergebnisse aus Mandaten, die vor dem 1. September 2026 durch die Einzelunternehmung «Marco Maier verAInt» erbracht wurden, werden als solche gekennzeichnet.

13. Haftung

Eigenes Verhalten. verAInt haftet unbeschränkt für Schäden, die verAInt absichtlich oder grobfahrlässig verursacht. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit ein vollständiger Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist, ist die Haftung auf den Betrag des jeweiligen Auftragshonorars begrenzt, soweit auch diese Begrenzung gesetzlich zulässig ist.

Eigene Mitarbeitende. Für das Verhalten der eigenen Mitarbeitenden haftet verAInt im gleichen Umfang wie für eigenes Verhalten. Eine Freizeichnung nach Art. 101 Abs. 2 OR wird insoweit nicht vereinbart.

Beigezogene selbständige Dritte. Überträgt verAInt Teile der Leistung befugterweise an selbständige Dritte, haftet verAInt nach Art. 399 Abs. 2 OR für die gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktion. Eine weitergehende Haftung für deren Handlungen sowie für deren Leistungen und Systeme ist im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen. Ansprüche des Kunden unmittelbar gegen den Dritten bleiben vorbehalten.

Ausgeschlossene Schadensarten. Soweit gesetzlich zulässig, haftet verAInt nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden sowie nicht für Schäden, die durch Systeme, Werkzeuge oder Dienste Dritter entstehen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Absicht und grober Fahrlässigkeit und nicht, soweit der Schaden auf einer eigenen schuldhaften Vertragsverletzung von verAInt beruht.

Vom Kunden beauftragte Umsetzungspartner. Technische Umsetzungspartner, die der Kunde selbst auswählt und in eigenem Namen beauftragt, sind weder Hilfspersonen noch Substituten von verAInt. Für deren Leistungsfähigkeit, Leistungserbringung und Ergebnisse haftet verAInt nicht.

14. KI-generierte Inhalte

Ergebnisse von KI-Systemen sind nicht in jedem Fall zutreffend; sie können unrichtig, unvollständig oder veraltet sein, auch wenn sie überzeugend wirken. Der Kunde bleibt für die inhaltliche Prüfung und für seine geschäftlichen Entscheide selbst verantwortlich. Dieses Prinzip der menschlichen Letztverantwortung ist Bestandteil jeder Zusammenarbeit.

Der Kunde stellt sicher, dass KI-generierte Ergebnisse vor einer produktiven Verwendung risikoadäquat durch geeignete Personen geprüft werden. Das gilt besonders bei Entscheiden mit erheblichen rechtlichen, steuerlichen, finanziellen oder sonstigen geschäftlichen Folgen.

verAInt unterzieht KI-gestützte Arbeitsergebnisse im eigenen Verantwortungsbereich einer dem Risiko angemessenen menschlichen Prüfung und vermittelt dieses Vorgehen in jedem Mandat. Rechts-, Steuer- und Revisionsprüfungen sind davon nicht umfasst; sie erfordern eine gesonderte Beauftragung entsprechend qualifizierter Fachpersonen.

Setzt der Kunde ein System produktiv ein, das unter Mitwirkung von verAInt eingerichtet oder empfohlen wurde, ist er für dessen Überwachung, für die Prüfung der Ausgaben und für die Kennzeichnung gegenüber seinen eigenen Nutzerinnen und Nutzern verantwortlich.

Der Kunde hält verAInt von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass er ein solches System rechtswidrig einsetzt, die vereinbarten Kontroll- und Kennzeichnungsmassnahmen missachtet, es entgegen den Vorgaben von verAInt verwendet oder unzulässig erhobene Daten darin bearbeitet. Für Ansprüche, die auf einem Verschulden von verAInt beruhen, besteht keine Freistellung.

15. Abwerbung

Die Parteien verzichten während der Zusammenarbeit und während zwölf Monaten danach darauf, Mitarbeitende der anderen Partei, die wesentlich an der Zusammenarbeit beteiligt waren und mit denen direkter Kontakt bestand, gezielt abzuwerben. Allgemeine Stellenausschreibungen und die Anstellung von Personen, die sich von sich aus bewerben, sind davon ausgenommen.

16. Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf höherer Gewalt beruht und trotz angemessener Vorsorge nicht vermeidbar war. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei, namentlich Naturereignisse, Epidemien, behördliche Massnahmen sowie ein längerer, grossflächiger Ausfall von Strom- oder Netzinfrastruktur.

Nicht als höhere Gewalt gelten Umstände, denen mit zumutbaren organisatorischen Massnahmen begegnet werden kann, insbesondere der Ausfall einer einzelnen Person, soweit ein Ersatz nach Ziffer 3 möglich ist, sowie Störungen bei einzelnen Dienstleistern von verAInt.

Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich. Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung. Dauert diese länger als 60 Tage, können beide Parteien den betroffenen Auftrag in Textform beenden; bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

17. Vertragsdauer und Beendigung

Einzelaufträge enden mit der Erbringung der vereinbarten Leistung.

Laufende Vereinbarungen können von beiden Seiten jederzeit beendet werden. Eine Beendigung auf das Ende eines Monats wird angestrebt, ist aber keine Voraussetzung. Erfolgt die Beendigung zur Unzeit, bleibt der Ersatz des dadurch verursachten Schadens nach Art. 404 Abs. 2 OR vorbehalten.

Wird ein Auftrag vorzeitig beendet, werden die bis dahin erbrachten Leistungen, die getätigten Auslagen und nicht mehr stornierbare Kosten Dritter abgerechnet. Bei Festpreisen und Etappenpreisen gilt die Aufteilung gemäss Offerte; fehlt eine solche, wird nach dem Wert der tatsächlich erbrachten Leistung abgerechnet.

Beide Parteien können einen Auftrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beenden. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor bei erheblicher Verletzung vertraglicher Pflichten, die nach Abmahnung in Textform innert angemessener Frist nicht behoben wird, bei Zahlungsverzug von mehr als 60 Tagen, bei Eröffnung eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens über eine Partei sowie bei Umständen, welche die Fortführung der Zusammenarbeit unzumutbar machen, insbesondere bei nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses oder bei erheblichen rechtlichen, ethischen oder reputationsbezogenen Risiken.

18. Vertragsübergang

Die Übertragung des Vertragsverhältnisses auf Dritte bedarf der vorgängigen Zustimmung der anderen Partei in Textform. Die Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden.

19. Änderungen

verAInt kann diese Geschäftsbedingungen jederzeit anpassen. Für bereits erteilte Aufträge gilt die Fassung, die bei Vertragsschluss in Kraft war. Frühere Fassungen werden auf Anfrage zugestellt.

20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Bei Meinungsverschiedenheiten suchen die Parteien zunächst eine einvernehmliche Lösung. Sie können dazu in Textform die Einsetzung einer Mediatorin oder eines Mediators mit Erfahrung im Wirtschafts- oder Datenschutzrecht vereinbaren; die Kosten werden hälftig getragen. Kommt keine Mediation zustande oder scheitert sie, steht der Rechtsweg offen.

Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

21. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien bemühen sich in diesem Fall um eine wirksame Ersatzregelung; kommt keine zustande, gilt die gesetzliche Regelung.