Die definitive Toolwahl kommt spät
Warum Schweizer KMU ihre KI-Plattform nicht am Anfang auswählen sollten. Und warum ein Schweizer Firmensitz noch kein Datenflussdiagramm ist.
In Gesprächen über KI dauert es oft nicht lange, bis die erste Toolfrage fällt: Sollen wir ChatGPT, Copilot oder lieber eine Schweizer Lösung verwenden? Die Frage ist verständlich. Sie kommt nur meistens zu früh.
Denn eine KI-Plattform ist kein Selbstzweck. Sie soll eine konkrete Arbeit verbessern: Informationen schneller zugänglich machen, Dokumente auswerten, Wissen sichern, Texte vorbereiten, Mitarbeitende entlasten oder einzelne Prozessschritte unterstützen.
Solange nicht geklärt ist, was besser werden soll, lässt sich auch nicht seriös entscheiden, womit es umgesetzt werden soll. Das ist weniger spektakulär als der nächste Modellvergleich. Für eine saubere KI-Einführung ist es aber wesentlich wertvoller.
Die KI-Strategie beginnt nicht beim Anbieter
Eine tragfähige KI-Einführung beginnt beim Unternehmen:
- Welche Ziele und Prozesse sollen mit KI unterstützt werden?
- Wo bestehen unnötiger Aufwand, Medienbrüche oder Qualitätsprobleme?
- Welche Aufgaben eignen sich für KI und welche bewusst nicht?
- Welche Daten und Geheimhaltungsstufen sind betroffen?
- Welche Fehler wären verkraftbar, wer prüft und wer verantwortet das Ergebnis?
- Woran wird später gemessen, ob der Einsatz tatsächlich etwas verbessert?
Aus diesen Fragen entstehen konkrete Anwendungsfälle. Erst daraus ergeben sich die Anforderungen an Modelle, Plattformen, Integrationen und Governance.
Technische Machbarkeit, bestehende Systeme, Schnittstellen und Kosten werden dabei früh mitgedacht. Die definitive Plattformfreigabe folgt aber erst, wenn Nutzen, Daten, Risiken und Anforderungen ausreichend geklärt sind. Erkenntnisse aus Marktprüfung und Pilot dürfen den Anwendungsfall nochmals verändern oder verwerfen. Auch das ist ein gutes Ergebnis.
Plattform und Modell sind nicht dasselbe
In der öffentlichen Diskussion werden KI-Modell und KI-Plattform häufig gleichgesetzt.
Das Modell verarbeitet eine Eingabe, analysiert ein Dokument oder erzeugt eine Antwort. Die Plattform regelt dagegen, wie ein Unternehmen und seine Mitarbeitenden auf ein oder mehrere Modelle zugreifen. Dazu können gehören:
- Benutzer, Rollen sowie Freigabe oder Sperrung einzelner Modelle
- Dokumentenablagen, Wissensbasen sowie Aufbewahrung und Löschung
- Protokollierung, Audit-Logs und Administrationsfunktionen
- Schnittstellen, Integrationen, Agenten und automatisierte Aktionen
- Sicherheitsfunktionen und vertragliche Regelungen
- Auswahl der Verarbeitungsregion
Eine Multi-Modell-Plattform kann die Abhängigkeit von einem einzelnen Modell reduzieren. Gleichzeitig steigt die Verantwortung: Nicht jedes Modell innerhalb derselben Plattform verwendet zwingend denselben Datenweg.
Ein Schweizer Firmensitz ist noch kein Datenflussdiagramm
Bezeichnungen wie Swiss made, EU-Hosting, Enterprise oder DSGVO-konform können wichtige Hinweise geben. Für eine betriebliche Freigabe reichen sie allein nicht aus.
Entscheidend ist die tatsächliche Verarbeitungskette. Geprüft werden muss beispielsweise, wo und durch wen folgende Daten bearbeitet werden:
- Eingaben, Antworten und hochgeladene Dokumente
- gespeicherte Chats, Wissensbasen und relevante Embeddings
- Protokolle, technische Metadaten und Backups
- Support- und Administrationszugriffe
- Websuchen, Bildgenerierung und externe Integrationen
- Anfragen an das jeweils ausgewählte Modell
Ein Schweizer Anbieter kann internationale Modelle einbinden. Eine europäische Plattform kann neben regionalen auch globale Modellrouten anbieten. Ein internationaler Anbieter kann für bestimmte Angebote Datenhaltung oder Modellinferenz in Europa ermöglichen.
Nicht nur: Wo sitzt der Anbieter? Sondern: Wohin gelangen welche Daten, wenn ein bestimmter Benutzer eine bestimmte Funktion mit einem bestimmten Modell verwendet?
Der Serverstandort ist wichtig. Er ist einfach nicht das ganze Spielfeld.
Vier rechtliche Klarstellungen für Schweizer Unternehmen
1. Das DSG schützt Personendaten
Das Schweizer Datenschutzgesetz schützt Personendaten natürlicher Personen. Reine Informationen über eine juristische Person fallen nicht allein deshalb unter das DSG. Frei verwendbar sind sie trotzdem nicht: Verträge, NDA, das Auftragsverhältnis sowie Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse können zusätzliche Vertraulichkeitspflichten begründen.
Unternehmensdossiers enthalten zudem häufig Personendaten, etwa Namen, E-Mail-Adressen, Lohndaten oder Angaben über Mitarbeitende und Organe. Nicht jede vertrauliche Information ist deshalb automatisch ein besonders schützenswertes Personendatum. Enthält ein Dossier beispielsweise Gesundheitsdaten, Angaben über soziale Massnahmen oder strafrechtliche Informationen, ändert sich die Einordnung. Klassifiziert wird nach Inhalt, nicht nach Dateiname.
2. Auftragsbearbeitung ist keine Verantwortungsabgabe
Werden Personendaten über eine externe KI- oder Cloud-Plattform bearbeitet, liegt häufig eine Auftragsbearbeitung nach Art. 9 DSG vor. Verantwortlich bleibt das Unternehmen. Es muss insbesondere Weisungsbindung, Datensicherheit, Unterauftragsbearbeiter, Betroffenenrechte und bestehende Geheimhaltungspflichten angemessen regeln.
Ein Auftragsbearbeitungsvertrag ist dafür ein wichtiger Baustein. Entscheidend ist aber nicht seine Überschrift, sondern ob Vertrag und tatsächliche Datenbearbeitung zum konkreten Einsatz passen.
3. Verarbeitung in der EU ist nicht automatisch problematisch
Nach Art. 16 DSG dürfen Personendaten in Staaten bekannt gegeben werden, deren Gesetzgebung nach Feststellung des Bundesrates einen angemessenen Schutz gewährleistet. Massgebend ist Anhang 1 der Datenschutzverordnung. Die Bearbeitung in einem entsprechend anerkannten Staat ist daher nicht grundsätzlich unzulässig. Auftragsbearbeitung, Datensicherheit, Transparenz, Vertraulichkeit und Datenwege bleiben trotzdem zu prüfen.
Fehlt ein anerkanntes Datenschutzniveau, braucht es eine andere gesetzliche Grundlage oder geeignete Garantien, beispielsweise anerkannte Standarddatenschutzklauseln und je nach Situation ergänzende Massnahmen. EU ist kein Freipass. Ausland ist aber ebenso wenig automatisch ein Verbot.
4. Treuhand und Revision sind rechtlich zu unterscheiden
Im Treuhandumfeld wird häufig vom Mandatsgeheimnis gesprochen. Als berufliches Prinzip ist das nachvollziehbar. Rechtlich sind die Grundlagen jedoch zu unterscheiden.
Gewöhnliche Treuhänderinnen und Treuhänder unterstehen nicht allein aufgrund ihrer Berufsbezeichnung automatisch dem strafrechtlichen Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB. Zu den ausdrücklich genannten Personen gehören dagegen unter anderem die nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichteten Revisorinnen und Revisoren. Diese Sonderstellung darf nicht pauschal auf sämtliche Treuhandtätigkeiten übertragen werden.
Bei gewöhnlichen Treuhandmandaten können Vertraulichkeitspflichten insbesondere aus Auftrag, Verträgen oder NDA, arbeitsrechtlichen Pflichten und Spezialgesetzen entstehen. Zusätzlich kann Art. 162 StGB Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse schützen, sofern eine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht besteht. Nicht jede interne Information erfüllt diese Voraussetzungen.
Für die KI-Nutzung bedeutet das: Ein Auftragsbearbeitungsvertrag allein genügt nicht, wenn zusätzlich vertragliche Geheimhaltung, ein NDA, ein gesetzliches Berufsgeheimnis oder spezialgesetzliche Vorgaben zu beachten sind. Die Ebenen müssen getrennt erkannt und gemeinsam gelöst werden.
Die leistungsfähigste Plattform ist nicht automatisch die passende
Internationale Anbieter setzen häufig den Leistungsbenchmark. Sie verfügen über starke Modelle, grosse Ökosysteme und schnell wachsende Funktionsumfänge. Schweizer und europäische Plattformen können dagegen bei regionaler Verarbeitung, Modellkontrolle, privatem Betrieb, Vertragsgestaltung oder lokaler Betreuung interessante Vorteile bieten.
Daraus lässt sich kein allgemeines Herkunftsranking ableiten. Für die Auswahl müssen drei Ebenen zusammenpassen:
- Betrieblicher Nutzen. Unterstützt die Lösung den konkreten Prozess und die Menschen, die damit arbeiten?
- Fachliche Leistung. Erreicht sie die notwendige Qualität, Nachvollziehbarkeit und Zuverlässigkeit?
- Governance und Kontrolle. Lassen sich Datenwege, Modelle, Benutzer, Berechtigungen, Integrationen und Aufbewahrung ausreichend steuern?
Eine Lösung ist nicht deshalb gut, weil sie aus der Schweiz kommt. Und nicht deshalb ungeeignet, weil sie aus dem Ausland kommt. Angemessen ist sie, wenn Nutzen, Leistung, Risiko und Kontrolle im konkreten Unternehmen zusammenpassen.
Ein Beispiel aus meiner Praxis
Ich habe einem Schweizer KMU vor Kurzem eine europäische Multi-Modell-Plattform empfohlen. Nicht weil Europa automatisch sicher wäre. Und auch nicht, weil die Plattform bei jedem Unternehmen die richtige Wahl wäre.
Relevant waren die konkrete Konfiguration und die vertraglichen Rahmenbedingungen: regionale Modellrouten, ein geregeltes Auftragsbearbeitungsverhältnis und die Möglichkeit, globale Modelle zentral für die Benutzer zu deaktivieren.
Bei einem anderen Unternehmen könnte dieselbe Plattform aufgrund der Daten, Prozesse, Integrationen oder Geheimhaltungspflichten ungeeignet sein.
Nicht der Anbietername wird freigegeben. Freigegeben wird eine definierte Nutzung einer konkreten Plattformkonfiguration für bestimmte Daten und Anwendungsfälle.
Orientierung darf öffentlich sein. Die Freigabeentscheidung bleibt individuell. Ein Fachartikel darf zeigen, welche Fragen wichtig sind und weshalb einfache Herkunfts- oder Produktlisten nicht genügen. Er ersetzt aber weder eine Anbieterprüfung noch eine betriebliche Freigabe.
Die eigentliche Beratungs- und Umsetzungsarbeit beginnt dort, wo aus allgemeiner Orientierung ein belastbarer Entscheid für ein konkretes Unternehmen werden muss. Dazu gehören insbesondere:
- priorisierte Anwendungsfälle sowie die konkrete Daten- und Geheimhaltungsklassifikation
- aktuelle Evidenz zu Plattformen, Modellen, Verträgen, Unterauftragsbearbeitern und Datenwegen
- repräsentative Testfälle mit messbaren Abnahmekriterien
- Konfiguration, dokumentierte Freigabe sowie Verankerung in AI Policy, Schulung und Betrieb
Genau deshalb veröffentliche ich keine vermeintlich definitive Rangliste, die für jedes Schweizer KMU gelten soll. Eine Marktübersicht kann Orientierung geben. Die Freigabe einer Plattform muss aktuell, konfigurationsbezogen und zum Unternehmen passend erfolgen.
Mein Vorgehen bei der Plattformauswahl
- Wirkung und Anwendungsfälle klären. Zuerst wird festgelegt, welche Arbeit besser werden soll und woran dieser Nutzen erkennbar ist.
- Daten, Risiken und Anforderungen bestimmen. Benötigte Daten, Geheimhaltung, Fehlerfolgen, Rollen, Funktionen und Integrationen werden greifbar gemacht.
- Markt und Nachweise prüfen. Geeignete Lösungen werden anhand aktueller Vertragsunterlagen, Datenwege, Modellrouten, Sicherheitsfunktionen und betrieblicher Anforderungen beurteilt.
- Kontrolliert pilotieren. Die Plattform wird mit repräsentativen, klassifizierten Testfällen geprüft. Qualität, Zeitgewinn, Fehler, Nachvollziehbarkeit, Akzeptanz und Risiken werden gemessen.
- Nutzung verbindlich freigeben und verankern. Modelle, Funktionen, Datenklassen, Rollen und Verantwortlichkeiten werden dokumentiert, konfiguriert, geschult und in der AI Policy verankert.
Der Ablauf ist nicht starr. Zeigt der Pilot, dass ein Anwendungsfall nicht funktioniert oder nicht angemessen abgesichert werden kann, geht es einen Schritt zurück. Auch ein begründetes Nein ist ein professionelles Projektergebnis.
Toolwahl ist Strategieumsetzung
Die Wahl einer KI-Plattform ist ein fundamentaler Bestandteil einer sauberen KI-Einführung, aber nicht deren Ausgangspunkt. Die Plattform übersetzt fachliche, organisatorische, technische und rechtliche Anforderungen in eine konkrete Arbeitsumgebung. Deshalb braucht die Auswahl Menschen, die den Prozess verstehen, die Daten kennen, die Risiken beurteilen und später mit der Lösung arbeiten.
Genau an dieser Schnittstelle arbeite ich mit verAInt: nicht als Verkäufer einer bestimmten Plattform, sondern als KI-Praktiker, der gemeinsam mit Schweizer KMU und Treuhandunternehmen herausarbeitet, was wirklich gebraucht wird und unter welchen Bedingungen der Einsatz verantwortbar ist.
Nicht das Tool steht am Anfang. Am Anfang steht die Frage, welche Arbeit besser werden soll. Die definitive Toolwahl kommt später. Die Verantwortung beginnt vom ersten Tag an.
Quellen und rechtliche Einordnung
Rechts- und Quellenstand: 26. Juli 2026. Fachliche Orientierung. Die konkrete Tätigkeit, Datenlage und Vertragsverhältnisse sind im Einzelfall zu prüfen.
- Bundesgesetz über den Datenschutz, Art. 1, 5, 7, 8, 9, 16 und 19
- EDÖB: Auftragsbearbeitung
- EDÖB: Cloud-Computing
- EDÖB: Datenbekanntgabe ins Ausland
- Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 162 und 321
- Obligationenrecht, Art. 321a, 398 und revisionsrechtliche Verschwiegenheitspflichten
Transparenzhinweis: Bei Redaktion und sprachlicher Verdichtung wurde KI unterstützend eingesetzt. Die fachliche Prüfung und Verantwortung liegen bei Marco Maier.
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